Erstberatung wegen allgemeiner Schadenersatzansprüche

Vor einer Erstberatung

In Fällen, in denen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, telefonieren Sie bitte mit mir persönlich, um abzuklären, ob ich Ihren Fall übernehmen kann und welche Informationen und Unterlagen Sie für die Erstberatung mitbringen sollten. Diese telefonische Beratung ist für Sie kostenlos.

In der Erstberatung schildern Sie mir Ihr Anliegen und alle Umstände, die in Ihrem Fall von Bedeutung sein können. Ziel ist es, die Sach- und Rechtslage einschätzen zu können und Ihnen einen Rat für das weitere Vorgehen geben zu können oder Ihnen darzulegen, warum eine Verfolgung Ihres Ziels keinen Sinn macht.

So weit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wäre es vorteilhaft, auch Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer zu kennen. Bringen Sie am besten die Versicherungspolice oder eine Kundenkarte mit.

Welche Kosten entstehen bei einer Erstberatung?

Um ggf. erst einmal die Rechtslage einschätzen zu können, genügt, soweit die erforderlichen Informationen über den Sachverhalt und die Beweismittel wie Zeugen vorliegen, oftmals eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Wenn nach dieser Erstberatung dem Rechtsanwalt ein Auftrag erteilt wird, fallen für die Beratung keine gesonderten Gebühren an, weil diese in den Gebühren für die Vertretung untergehen.

Für den Fall, dass dem Rechtsanwalt nach der Erstberatung kein Auftrag erteilt wird, muss die Erstberatung selbst vergütet werden. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, dass eine Erstberatung für Verbraucher maximal 226,10 € brutto (netto 190,00 €) zuzüglich im Einzelfall möglicherweise anfallender Telekommunikationspauschale von 23,80 € (20,00 € netto) kosten darf. Der Maximalbetrag einer Erstberatungsgebühr beträgt also einschließlich Mehrwertsteuer 249,90 Euro.

Die konkrete Höhe der in Ihrem Fall anfallenden Gebühren kann jedoch deutlich niedriger sein. Denn ich biete Ihnen an, eine 1,0 Gebühr aus der nach § 13 RVG aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechneten Gebühr für die Erstberatung abzurechnen, mindestens jedoch 50,00 € (42,02 € netto zzgl. 19 % MWSt.).

Damit liegt die Gebühr für die Erstberatung in Angelegenheiten des allgemeinen Schadensersatzrechts für Verbraucher immer zwischen 50,00 und 249,90 €, abhängig von Gegenstandswert und Anfall einer Telekommunikationspauschale.

Die konkrete Höhe richtet sich hierbei also grundsätzlich danach, welcher Gegenstandswert anzusetzen ist und dies richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert Ihres Anliegens.

Hierzu ein Beispiel:

Einem Käufer ist ein Schaden von 1.200,00 € durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden, so dass die Wertberechnung nach der Vorschrift des § 13 RVG erfolgt. Danach liegt die Gebühr bei einem Gegenstandswert von 1.200,00 € bei 101,15 € (85,00 € zzgl. Mehrwertsteuer).

Die Erstberatung kostet den Mandanten also 101,15 €.

Bei einem Schaden von 12.000 € (also dem Zehnfachen) beträgt die gleiche Gebühr dagegen zunächst 625,94 € (526,00 € zzgl. MWSt.), also etwa dem Sechsfachen der anderen Gebühr. Das liegt daran, dass die Gebühren nicht gleichmäßig mit dem Streitwert steigen.

Da auch der Käufer mit dem Schaden von 12.000,00 € Verbraucher ist, gilt auch für ihn die Kappung der Gebühren auf den Höchstbetrag von maximal 226,10 € brutto (netto 190,00 €).

Consent Management Platform von Real Cookie Banner