Kosten/Gebühren

Auch Anwälte kosten Geld – Aber wieviel und wer muss das zahlen?
Die Gebühren, die für ein erstes Beratungsgespräch anfallen, sind je nach Rechtsgebiet verschieden. Deshalb sind diese Gebühren unter den einzelnen Rechtsgebieten auf der Seite Erstberatung aufgeführt.

Verfügen Sie bereits über eine Rechtsschutzversicherung, trägt diese je nach Vertragsgestaltung die Kosten der rechtlichen Vertretung, falls die Wartezeit erfüllt ist (eventuell mit Ausnahme eines Selbstbehaltes).

Erkundigen Sie sich einfach bei Ihrem Sachbearbeiter, ob im konkreten Fall Versicherungsschutz besteht.

Für außergerichtliche Beratung und Vertretung können bedürftige Personen Beratungshilfe erhalten. Bitte laden Sie hier das Beratungshilfeformular* herunter. Anschließend füllen Sie es aus und gehen mit den erforderlichen Unterlagen zur Beratungshilfestelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei erst dann, wenn Sie den Beratungshilfeschein erhalten haben. Sie müssen an mich nur 10 € zahlen, die ich Ihnen im Einzelfall erlassen kann.

Im gerichtlichen Verfahren wird stattdessen Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat und die Partei nicht in der Lage ist, auf einmal die Verfahrenskosten aufzubringen. Prozesskostenhilfe beantrage ich im Bedarfsfall für Sie. Laden Sie die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen* herunter. Bitte füllen Sie das Formular entsprechend der beigefügten Erläuterung aus und kommen zu mir mit dem ausgefüllten Formular und allen erforderlichen Anlagen.

Sofern Sie weder eine Rechtsschutzversicherung noch Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe haben, müssten Sie die Anwaltskosten zumindest vorläufig selbst zahlen. Gewinnen sie den Rechtstreit, wird der Gegner aber häufig verpflichtet, auch diese Kosten zu übernehmen. Das gilt nicht im Arbeitsrecht, da hier jede Partei erstinstanzlich die Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens tragen muss.

Wenn der Streitwert bei über 100.000 Euro liegt, ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu prüfen.

Welche Gebühren fallen beim Anwalt an und wie berechnen sie sich?

Umfassende Informationen zu den Gebührenarten und der Höhe der Gebühren, wie auch einen Gebührenrechner finden Sie auf www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

Gebührenarten und Gebührenhöhe

Bei den anwaltlichen Gebühren unterscheidet man zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Daneben gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung des Honorars mit dem Mandanten.

a) Festgebühren

Bei den Festgebühren hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich hier allein nach dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz, der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt ist. Dies ist vor allem im zivilrechtlichen Verfahren der Fall. Hier legt das Gericht den Streitwert fest und es gibt einen festen Satz z. B. für die Verfahrensgebühr 1,3 oder die Terminsgebühr 1,2.

Richtet sich die Gebühr nach der Höhe des Gegenstandswertes, so kann man die Höhe der Gebühr aus der zu § 13 RVG beigefügten Tabelle entnehmen. Diese Tabelle enthält die Werte für die volle 1,0´er Gebühr. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fällt mindestens das 2,5-fache dieser Gebühr zuzüglich Auslagen und MwSt. an. Zur konkreten Berechnung empfehle ich www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

Kommt es zu einer Einigung im gerichtlichen Verfahren, verdient der Rechtsanwalt eine volle Gebühr nach dieser Tabelle (zuzüglich MwSt.). Bei einer Einigung im außergerichtlichen Bereich fällt beim Rechtsanwalt eine anderthalbfache Gebühr an.

Auch in außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert. Diesen stellt man fest, indem man – vereinfacht gesagt – fragt, um was es geht oder um was gestritten wird. Da es manchmal in einer Beratung oder einem Streit um Dinge geht, die nicht eindeutig auf einen Geldbetrag festzulegen sind, gibt es zur Frage des Gegenstandswertes viele gesetzliche Vorschriften und auch umfangreiche Rechtsprechung. Mit dem Gegenstandswert steigen die Gebühren des Rechtsanwaltes, jedoch nicht gleichmäßig. Als Anhaltspunkt mag diese Faustformel dienen: Wenn sich der Gegenstandswert verzehnfacht, steigen die Anwaltsgebühren um das Fünffache.

b) Rahmengebühren

Soweit das RVG eine Rahmengebühr vorsieht (z. B. in außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten, Strafsachen, Bußgeldsachen, Verwaltungssachen, Sozialsachen), hat der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist nach § 14 Abs. 1 RVG vor allem der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen.

Der Anwalt kann aber auch mit dem Mandanten verschiedene Vereinbarungen über sein Honorar treffen.

c) Stundenhonorarvereinbarung

Der Rechtsanwalt darf auch ein Stundenhonorar vereinbaren, das der Sachlage, aber auch der eigenen Haftung gerecht werden muss.

d) Pauschalpreisvereinbarung

Eine Pauschalpreisvereinbarung bietet sich bei Vertragsgestaltungen oder Vertragsüberprüfungen an.

e) Erfolgshonorar

In bestimmten Ausnahmefällen ist es mir seit 01.07.2008 erlaubt, mit dem Mandanten alternativ ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.

Meine Stundensätze

Eine Erstberatung gegenüber Verbrauchern kostet zwischen 50 Euro (42,02 € zzgl. MWSt.) und 226,10 Euro (190,00 € zuzüglich MwSt) sowie einer eventuell anfallenden Telekommunikationsgebühr von maximal 23,80 Euro (20,00 € zzgl. MWSt.) Dies ist abhängig von Rechtsgebiet und Gegenstandswert. Hierzu finden Sie noch genauere Darstellungen auf den Seiten Erstberatung Arbeitsrecht, Erstberatung Schadensersatzrecht und Erstberatung Verkehrsrecht.

Im Übrigen werden Stundenhonorarsätze frei nach Schwierigkeit und Risiko des Falls vereinbart.

Wenn wegen Ihrer Angelegenheit die Gerichte angerufen werden müssen, entstehen daneben noch Gerichtskosten und ggf. noch Kosten für Zeugen und Sachverständige.

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