Vielleicht sind Sie sich noch nicht sicher, ob Sie tatsächlich einen Schadensersatzanspruch haben oder wissen nicht, ob eine Klage gegen Ihre Kündigung überhaupt Erfolg verspricht.
In diesen Fällen hilft oft schon eine erste Beratung, um zu klären, ob oder auch wie man weiter vorgehen sollte.
Diese so genannte Erstberatung lässt sich meist kurzfristig vereinbaren, ist verhältnismäßig preiswert und bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr konkretes Anliegen mit allen Besonderheiten des Einzelfalls rechtlich von einem Fachmann würdigen zu lassen.
Die Erstberatung kostet Arbeitnehmer maximal 249,90 €, oft aber weniger. Wenn Sie mich anschließend beauftragen, wird diese Gebühr voll auf die dann anfallenden Rechtsanwaltsgebühren angerechnet, Sie zahlen also nur die Vertretung.
Zweck und Umfang der Erstberatung im Arbeitsrecht
In einer Erstberatung schildern Sie mir Ihr Anliegen und alle Umstände, die in Ihrem Fall von Bedeutung sein können. Ziel ist es, die Sach- und Rechtslage einschätzen zu können und Ihnen einen Rat für das weitere Vorgehen geben zu können oder Ihnen darzulegen, warum eine Verfolgung Ihres Ziels wahrscheinlich keinen Sinn macht.
Bringen Sie zu einem Gespräch wenn möglich bereits alle Unterlagen, die Sie über das Arbeitsverhältnis besitzen und insbesondere auch den Arbeitsvertrag mit. Oftmals werden Dokumente wie Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (insbesondere die letzte Dezemberabrechnung und die aktuellste Abrechnung), Vertragsänderungen oder Zusätze oder Betriebsordnungen auch in Fällen benötigt, in denen dies zunächst nicht angenommen wird.
Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wäre es vorteilhaft, auch Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer zu kennen. Bringen Sie am besten die Versicherungspolice oder eine Kundenkarte mit.
Welche Kosten entstehen bei einer Erstberatung?
Zunächst einmal das Wichtigste:
Im Arbeitsrecht trägt jede Partei die Kosten für ihren Anwalt außergerichtlich und in erster Instanz selbst und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Um ggf. erst einmal die Rechtslage einschätzen zu können, genügt, soweit die erforderlichen Informationen über den Sachverhalt und die Beweismittel wie Zeugen vorliegen, eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Wenn nach dieser Erstberatung dem Rechtsanwalt ein Auftrag erteilt wird, fallen für die Beratung keine gesonderten Gebühren an, weil diese in den Gebühren für die Vertretung untergehen.
Für den Fall, dass dem Rechtsanwalt nach der Erstberatung kein Auftrag erteilt wird, muss die Erstberatung selbst vergütet werden. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, dass eine Erstberatung für Verbraucher maximal 226,10 € brutto (netto 190,00 €) zuzüglich im Einzelfall möglicherweise anfallender Telekommunikationspauschale von 23,80 € (20,00 € netto) kosten darf. Der Maximalbetrag einer Erstberatungsgebühr beträgt also einschließlich Mehrwertsteuer 249,90 Euro.
Die konkrete Höhe der in Ihrem Fall anfallenden Gebühren kann jedoch deutlich niedriger sein. Denn ich biete Ihnen an, eine 1,0 Gebühr aus der nach § 13 RVG aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechneten Gebühr für die Erstberatung abzurechnen, mindestens jedoch 50,00 € (42,02 € netto zzgl. 19 % MWSt.).
Damit liegt die Gebühr für die Erstberatung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für Verbraucher immer zwischen 50,00 und 249,90 €, abhängig von Gegenstandswert und dem Anfall einer Telekommunikationspauschale.
Die konkrete Höhe richtet sich hierbei also grundsätzlich danach, welcher Gegenstandswert anzusetzen ist und dies richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert Ihres Anliegens.
Hierzu ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient brutto 1.200,00 € und erhält eine Abmahnung, gegen die er vorgehen möchte. Der wirtschaftliche Wert einer Abmahnung wird von der Rechtssprechung mit einem Monatsgehalt angesetzt, aus dem die Wertberechnung nach der Vorschrift des § 13 RVG erfolgt. Danach liegt die Gebühr bei einem Gegenstandswert von 1.200,00 € bei 85,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Erstberatung kostet den Arbeitnehmer dann also 101,15 €.
Bei einem Monatsverdienst von 12.000 € (also dem Zehnfachen) beträgt die gleiche Gebühr dagegen zunächst 526,00 € zzgl. MWSt., brutto also 625,94 € (also etwa das Sechsfache der anderen Gebühr). Das liegt daran, dass die Gebühren nicht gleichmäßig mit dem Streitwert steigen.
Da aber auch der Arbeitnehmer mit dem Gehalt von 12.000,00 € Verbraucher ist, gilt auch für ihn die Kappung der Gebühren auf den Höchstbetrag von maximal 226,10 € brutto (netto 190,00 €).
Erstberatung von Unternehmen
Bei einer Erstberatung von Unternehmen rechne ich grundsätzlich nach vorheriger Vereinbarung, meist also nach Stundensatz, ab.
Weitere Beratung
Gelegentlich kommt es vor, dass sich bei der Erstberatung ergibt, dass weitere Schritte nötig sind, die der Mandant jedoch selber vornehmen möchte. Grund hierfür kann beispielsweise sein, dass es nicht zweckmäßig erscheint, sich nach außen durch einen Anwalt vertreten zu lassen. In solchen Fällen vertrete ich die Mandanten nicht, sondern berate und unterstütze bei den einzelnen Schritten (etwa die Anfertigung von Entwürfen für Anschreiben an den Arbeitgeber, die dann von dem Mandanten selbst im eigenen Namen versendet werden).
Auch in solchen Situationen begleite ich Sie gerne. Hier treffen wir dann vorher für die weitere Beratung eine Gebührenvereinbarung, die sich nach dem Zeitaufwand und nach der Schwierigkeit richtet.