Erstberatung im Arbeitsrecht

In einer Erstberatung schildern Sie mir Ihr Anliegen und alle Umstände, die in Ihrem Fall von Bedeutung sein können. Ziel ist es, die Sach- und Rechtslage einschätzen zu können und Ihnen einen Rat für das weitere Vorgehen geben zu können oder Ihnen darzulegen, warum eine Verfolgung Ihres Ziels keinen Sinn macht.

Bringen Sie zu einem Gespräch wenn möglich bereits alle Unterlagen, die Sie über das Arbeitsverhältnis besitzen und insbesondere auch den Arbeitsvertrag mit. Oftmals werden Dokumente wie Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (insbesondere die letzte Dezemberabrechnung und die aktuellste Abrechnung), Vertragsänderungen oder Zusätze oder Betriebsordnungen auch in Fällen benötigt, in denen dies zunächst nicht angenommen wird.

So weit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wäre es vorteilhaft, auch Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer zu kennen. Bringen Sie am besten die Versicherungspolice oder eine Kundenkarte mit.

Welche Kosten entstehen bei einer Erstberatung?

Zunächst einmal das Wichtigste:

Im Arbeitsrecht trägt jede Partei die Kosten für ihren Anwalt außergerichtlich und in erster Instanz selbst und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Um ggf. erst einmal die Rechtslage einschätzen zu können, genügt, soweit die erforderlichen Informationen über den Sachverhalt und die Beweismittel wie Zeugen vorliegen, eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Wenn nach dieser Erstberatung dem Rechtsanwalt ein Auftrag erteilt wird, fallen für die Beratung keine gesonderten Gebühren an, weil diese in den Gebühren für die Vertretung untergehen.

Für den Fall, dass dem Rechtsanwalt nach der Erstberatung kein Auftrag erteilt wird, muss die Erstberatung selbst vergütet werden. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, dass eine Erstberatung für Verbraucher maximal 226,10 € brutto (netto 190,00 €) zuzüglich im Einzelfall möglicherweise anfallender Telekommunikationspauschale von 23,80 € (20,00 € netto) kosten darf. Der Maximalbetrag einer Erstberatungsgebühr beträgt also einschließlich Mehrwertsteuer 249,90 Euro.

Die konkrete Höhe der in Ihrem Fall anfallenden Gebühren kann jedoch deutlich niedriger sein. Denn ich biete Ihnen an, eine 1,0 Gebühr aus der nach § 13 RVG aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechneten Gebühr für die Erstberatung abzurechnen, mindestens jedoch 50,00 € (42,02 € netto zzgl. 19 % MWSt.).

Damit liegt die Gebühr für die Erstberatung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten für Verbraucher immer zwischen 50,00 und 249,90 €, abhängig von Gegenstandswert und Anfall einer Telekommunikationspauschale.

Die konkrete Höhe richtet sich hierbei also grundsätzlich danach, welcher Gegenstandswert anzusetzen ist und dies richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert Ihres Anliegens.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient brutto 1.200,00 € und erhält eine Abmahnung, gegen die er vorgehen möchte. Der wirtschaftliche Wert einer Abmahnung wird von der Rechtssprechung mit einem Monatsgehalt angesetzt, aus dem die Wertberechnung nach der Vorschrift des § 13 RVG erfolgt. Danach liegt die Gebühr bei einem Gegenstandswert von 1.200,00 € bei 85,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Erstberatung kostet den Arbeitnehmer dann also 101,15 €.

Bei einem Monatsverdienst von 12.000 € (also dem Zehnfachen) beträgt die gleiche Gebühr dagegen zunächst 526,00 € zzgl. MWSt., brutto also 625,94 € (also etwa das Sechsfache der anderen Gebühr). Das liegt daran, dass die Gebühren nicht gleichmäßig mit dem Streitwert steigen.

Da aber auch der Arbeitnehmer mit dem Gehalt von 12.000,00 € Verbraucher ist, gilt auch für ihn die Kappung der Gebühren auf den Höchstbetrag von maximal 226,10 € brutto (netto 190,00 €).

Erstberatung von Unternehmen

Bei einer Erstberatung von Unternehmen rechne ich grundsätzlich nach vorheriger Vereinbarung, meist also nach Stundensatz, ab.

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