Erstberatung nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall sollte Ihr erster Weg (abgesehen natürlich von notwendiger medizinischer Erstversorgung und einer Mitteilung des Unfalls an die eigene Versicherung) zu einem Rechtsanwalt führen. Denn dieser berät Sie umfangreich und unabhängig über die notwendigen Schritte bezüglich Gutachter, Mietwagen, Werkstatt und Beweissicherung.

Oft bieten Werkstätten als „Service“ an, direkt mit der Versicherung abzurechnen, einen Mietwagen zu vermitteln und einen Sachverständigen einzuschalten. Das scheint auf den ersten Blick sehr bequem zu sein, führt aber im Ergebnis oft dazu, dass der Geschädigte auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleibt, etwa, weil der Mietwagen zu einem „Unfallersatztarif“ gemietet wird und die Versicherung sich weigert, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.

Daher: Gehen Sie nicht erst zu einem Rechtsanwalt, wenn es Probleme mit der Versicherung des Unfallgegners gibt. Denn dann ist es oft schon zu spät. Wenden Sie sich gleich an einen Rechtsanwalt, denn nur er wird Sie im Zweifel umfänglich und unabhängig beraten. Auch ist es ausgeschlossen, dass er „stille Provisionen“ von Mietwagenfirmen oder anderen erhält und Sie nur deswegen dorthin vermittelt.

Beachten Sie aber bitte, dass Sie den Unfall – auch wenn Sie nicht daran schuld waren – in jedem Fall möglichst schnell auch Ihrer eigenen Versicherung melden müssen. Dies sollten Sie möglichst noch am Unfalltag telefonisch machen.

Erstberatung

In einem ersten Termin wird anhand der Unfallschilderung und der vorhandenen Beweise bereits versucht, die Erfolgsaussicht auf eine vollständige Regulierung zu klären. Zudem wird besprochen, was beispielsweise zur Sicherung von Beweisen oder zur Dokumentation von Verletzungen unternommen werden muss. Und es wird geklärt, ob es sinnvoll ist, einen Ersatzwagen anzumieten, ob eine Notreparatur wegen Ihrer Pflicht zur Schadensminderung durchgeführt werden sollte oder ob es statt allem sinnvoll sein kann, die Nutzungsausfallpauschale geltend zu machen.

Welche Kosten entstehen bei einer solchen Erstberatung?

Zunächst einmal das Wichtigste: Soweit Sie keine Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls trifft, dieser für Sie unabwendbar war und allein durch den Unfallgegner verursacht wurde, muss letztlich die Versicherung des Unfallgegners alle Rechtsanwaltskosten tragen. Soweit Sie anteilig Schuld an einem Unfall haben, muss zunächst eingeschätzt werden, wie die Verteilung der Schuld zu bewerten ist und dann sollte auch nur der Betrag eingefordert werden, der prozentual der Höhe des Verschuldens des Gegners entspricht. Auch in diesem Falle werden die Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang von der gegnerischen Versicherung getragen werden, wenn diese dann auch entsprechend der Forderungen zahlt.

Nur in dem Fall, dass (ev. auch nur anteilig) der geforderte Schadensersatz nicht von der Gegenseite zu tragen ist, müssen Sie die Kosten (anteilig) letztlich selbst tragen.

Um ggf. erst einmal die Rechtslage durch einen Anwalt einschätzen zu lassen, genügt, soweit die erforderlichen Informationen über Hergang und Zeugen vorliegen, eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Wenn nach dieser Erstberatung dem Rechtsanwalt ein Auftrag erteilt wird, fallen für die Beratung keine gesonderten Gebühren an, weil diese in den Gebühren für die Vertretung untergehen. Für den anderen Fall wird der Rechtsanwalt für die Erstberatung eine Gebührenvereinbarung treffen. Diese darf bei Verbrauchern inklusive Telekommunikationspauschale (falls diese anfällt) und Mehrwertsteuer maximal 249,90 Euro betragen.

Ich biete eine persönliche Erstberatung für 100 Euro (84,03 Euro netto zzgl. 19 % MWSt.) an für Fälle, in denen es ausschließlich um Sachschäden geht. Soweit (auch) Personenschäden vorliegen, kostet eine Erstberatung brutto 150 Euro (126,05 Euro netto zzgl. 19 % MWSt.).

Soweit die Versicherung der Gegenseite Schadensersatz leisten muss, werden auch diese Kosten, die in den Kosten für die Vertretung untergehen, von der Versicherung getragen.

Welche Informationen sollten Sie für den Besprechungstermin bereithalten?

Damit Ihre Ansprüche möglichst bereits am gleichen Tag bei der Versicherung angemeldet werden können, sollten Sie alle notwendigen Informationen bereithalten.

Falls nicht alle Daten über den Gegner vorliegen sollten, genügt zur Not das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs und das Datum und die Uhrzeit des Unfalls. Über den Zentralruf der Autoversicherer ermittele ich für Sie die zuständige Versicherung.

Besser ist es selbstverständlich, wenn Sie über weitere Informationen verfügen:

Wichtig sind vor allem:

  • Kennzeichen des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs
  • Name des Halters
  • Name des Fahrers
  • Name und Anschrift der Versicherung
  • Unfalltag und Unfallzeit
  • Namen und Anschriften von Zeugen
  • Wenn polizeilich aufgenommen: Adresse der Dienststelle und Aktenzeichen
  • Ihre eigenen Daten über Ihr Fahrzeug und die Versicherung

Welche Unterlagen sollten Sie zum ersten Besprechungstermin mitbringen?

Oftmals wird Ihnen die gegnerische Versicherung bereits deren Fragebogen zugesendet haben und Ihre Werkstatt hat Ihnen bereits einen Kostenvoranschlag erstellt oder ein Sachverständigengutachten liegt vor. Eventuell gab es an Ihrem Fahrzeug früher schon einmal einen Schaden, der inzwischen repariert wurde und zu dem es eine Reparaturrechnung gibt. Wenn Ihr Fahrzeug geleast oder finanziert ist, besitzen Sie einen Vertrag über die Finanzierung oder das Leasing. Bringen Sie am besten alle Unterlagen mit, die mit dem Unfall, Ihrem Fahrzeug und der eigenen und gegnerischen Versicherung in Zusammenhang stehen könnten. Soweit auf Ihrer Seite ein Personenschaden vorliegt, bringen Sie bitte die vorhandenen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Attest, etc.) mit. In jedem Fall sollten Sie den Kfz- Schein mit sich führen.

Der „Fragebogen für Anspruchsteller“

Unabhängig davon, ob ein Anwalt beauftragt wird oder nicht:

In praktisch allen Fällen senden Ihnen die Versicherungen Fragebögen zu, die Sie ausfüllen müssen. Grundsätzlich reguliert keine Versicherung einen Schaden ohne eine solche schriftliche Unfallmeldung. Auch Ihr Anwalt wird deshalb regelmäßig mit Ihnen zusammen zumindest die Teile des Fragebogens ausfüllen, bei denen Sie eventuell nicht sicher sein sollten, was eingetragen werden muss.

Es empfiehlt sich jedoch, den Fragebogen bezüglich aller Angaben, die nicht das Unfallgeschehen selbst betreffen, bereits zu Hause auszufüllen oder wenigstens durchzulesen und eventuell auch eine kleine Skizze über den Unfall zu fertigen. Das spart Ihnen und mir Zeit im Besprechungstermin, die wir besser auf die in Ihrem Fall entscheidenden Fragen verwenden sollten. Zudem stellen Sie dabei am Besten fest, welche Angaben benötigt werden und können diese gleich zum Besprechungstermin zur Hand haben, so dass für Sie keine Umstände entstehen, weil Sie die Unterlagen nachsenden müssten. Selbstverständlich fülle ich aber auch den gesamten Fragebogen mit Ihnen zusammen aus, wenn Sie sich hierbei unsicher fühlen.

Soweit Ihnen die Versicherung des Schädigers diesen noch nicht zugesendet hat, können Sie einen inhaltlich identischen Fragebogen auf der Seite „Service“ unter „Download Formulare“ oder hier direkt als Word- oder pdf-Datei herunterladen.

Fragebogen für Anspruchsteller

Bitte beachten Sie:

Sie können auf dem Fragebogen selbst bereits alle Angaben zu Ihrer Person und den Fahrzeugdaten notieren.

Sie sollten jedoch niemals auf dem Fragebogen selbst schon Angaben zum Unfallhergang machen oder eine Unfallskizze auf dem Fragebogen selbst erstellen. Wenn Sie den Unfallhergang skizzieren möchten, verwenden Sie immer ein gesondertes Blatt. Auch die Unfallbeschreibung sollte, wenn Sie diese bereits anfertigen möchten, immer auf einem separaten Blatt festgehalten werden.

Das hat nichts damit zu tun, dass diese Angaben zum Unfall „frisiert“ werden sollen. Selbstverständlich ist der Fragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und die Angaben zum Unfallhergang müssen in der Sache richtig sein. Ansonsten begeht der Geschädigte einen Betrugsversuch zu Lasten der gegnerischen Versicherung. Aber häufig beschreiben Geschädigte den Unfall ungenau oder fügen Zusätze hinzu, die später gegen sie verwendet werden.

Schreibt z.B. ein Geschädigter: „Ich fuhr auf dem Parkplatz in Schrittgeschwindigkeit, als plötzlich von links der Ford kam und mir hineinfuhr. Ich hatte Vorfahrt und musste auf den Verkehr links nicht achten“, so erschwert es sich selbst die Regulierung durch die Versicherung. Denn erstens gilt auf Parkplätzen nicht uneingeschränkt die Regel „rechts vor links“ und zweitens muss man immer auf den Verkehr achten (§ 1 StVO).

Selbst wenn der Geschädigte also berechtigte Ansprüche hat, weil er zwar der Meinung ist, nicht auf den Verkehr achten zu müssen, in Wirklichkeit aber darauf geachtet hat und zudem der Unfallverursacher unvorsichtig aus einer Parkbucht herausgefahren ist, schafft sich der Geschädigte mit dieser Unfallbeschreibung bereits Probleme, die möglicherweise sogar dazu führen, dass die Ansprüche nicht oder zumindest nicht vollständig durchgesetzt werden können.

Formulieren Sie daher die genaue Unfallbeschreibung am Besten mit Ihrem Rechtsanwalt. So wird sichergestellt, dass keine wesentlichen Angaben fehlen und typische Laienfehler, die geeignet sind, Missverständnisse zu verursachen, können vermieden werden.

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